
Liegenschaftserwerb: Letzte Chance auf Gebührenbefreiung
Seit April 2024 gibt es für Käufer von Wohnimmobilien zur Hauptwohnsitznutzung eine befristete Erleichterung beim Immobilienkauf, die Käufer noch bis 30. Juni 2026 in Anspruch nehmen können.Letzte Chance auf Gebührenbefreiung
Grundsätzlich fällt beim Kauf einer Liegenschaft eine Eintragungsgebühr von 1,1% des Kaufpreises für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch an. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Kaufpreis, soweit keine Ausnahmefälle vorliegen. Wer eine Wohnimmobilie erwirbt, kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der gerichtlichen Eintragungsgebühr im Grundbuch befreit sein. Ziel dieser Regelung ist es, den Erwerb von Wohnraum – insbesondere für Eigennutzer – finanziell zu erleichtern.
Die Befreiung betrifft vor allem Gebühren für:
- die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch,
- die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch.

Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung
Die Gebührenbefreiung gilt nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Kauf nach dem 31. März 2024
Die Immobilie muss entgeltlich erworben worden sein und der Vertrag muss nach dem 31. März 2024 abgeschlossen worden sein. Nicht begünstigt sind daher Erbschaften oder Schenkungen.
- Rechtzeitiger Grundbuchantrag
Der Antrag beim Grundbuchgericht muss noch bis zum 30. Juni 2026 eingebracht werden.
- Dringendes Wohnbedürfnis und dessen Nachweis
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist ein dringendes Wohnbedürfnis. Das bedeutet, dass die Immobilie als neuer Hauptwohnsitz genutzt werden muss und der bisherige Hauptwohnsitz aufgegeben werden muss.
Der Käufer muss die Immobilie selbst bewohnen (dringendes Wohnbedürfnis). Es hat daher eine Anmeldung des Hauptwohnsitzes an der neuen Adresse und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind dem Grundbuchsgericht innerhalb bestimmter Fristen nachzuweisen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren (absolute Grenze).
- Betragliche Begrenzung
Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00. Die Befreiung besteht pro Eintragung, im Fall des Erwerbs des Eigentumsrechts daher pro Käufer. Für den darüber hinausgehenden Betrag sind die Eintragungsgebühren zu entrichten. Allerdings besteht ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro („Luxusimmobilie“) keine Gebührenbefreiung, also auch nicht für den unter EUR 500.000,00 liegenden Teil.
Wann fällt die Gebühr nachträglich an?
Der Anspruch auf Gebührenbefreiung geht verloren, wenn innerhalb von fünf Jahren
- die Immobilie verkauft wird oder
- sie nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt wird.
In diesem Fall muss die ursprünglich erlassene Gebühr nachträglich bezahlt werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, das Finanzamt über die maßgeblichen Umstände zu informieren.
Fazit
Die Gebührenbefreiung kann mehrere tausend Euro sparen – sie ist aber an klare Bedingungen geknüpft. Wer die Immobilie selbst nutzt und die Fristen einhält, profitiert. Wer frühzeitig verkauft oder nicht in das Kaufobjekt einzieht, muss die Gebühr später nachzahlen.
Nachdem der Antrag bis 30. Juni 2026 bei Gericht einzulangen hat, ist eine rasche Abwicklung des Immobilienkaufs ratsam, bei der wir Sie gerne begleiten.


